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Informationen und Hintergründe zu den Bürgerentscheiden am 7.Juli

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Am 7. Juli entscheiden die Hersbrucker Bürgerinnen und Bürger über das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative “Unteres Sittenbachtal-Hersbruck” und gleichzeitig über das Ratsbegehren des Stadtrates Hersbruck.
Wie es zu den Bürgerentscheiden gekommen ist, wird im Folgenden näher erläutert. Zu aufgekommenen Fragestellungen gibt es weitere Informationen.

Was ist den anstehenden Bürgerentscheiden vorausgegangen?
Der Bau-, Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss des Stadtrates Hersbruck hat in seiner Sitzung am 12.04.2018 einstimmig die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 65 „Kühnhofener Straße“ sowie die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Der geplante Bebauungsplan umfasst Flächen in der Gemarkung Altensittenbach, für die es bisher noch keinen Bebauungsplan gab. Der bestehende Flächennutzungsplan soll entsprechend geändert werden.

Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes war der Wunsch der Firma Geru-Plast auf ihrem Gelände, das bisher noch nicht bebaut ist, einen Erweiterungsbau zu erstellen.

Bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplan mit seiner Begründung, einem Umweltbericht und einem Gutachten zur Ermittlung der Überschwemmungsgrenzen des Rauschelbaches ausgelegt.
Inzwischen ist auch eine Relevanzprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorhanden.

Planunterlagen und Gutachten finden Sie auf dieser Seite


Warum gibt es ein Bürgerbegehren?
Auf dieses Verfahren hin hat sich die Bürgerinitiative Unteres Sittenbachtal – Hersbruck gegründet. Die Bürgerinitiative ist mit der Entscheidung der städtischen Gremien nicht einverstanden und möchte in der Kühnhofener Straße keine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes.
Die Bürgerinitiative hat daraufhin genügend Unterschriften gesammelt, um ein Bürgerbegehren bei der Stadt Hersbruck einzureichen.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 07.05.2019 die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Bürgerentscheids (Bürgerbegehren) “Für den Erhalt des Sittenbachtales und den Erhalt der Schönheit des Michelsberges” beschlossen.
Rechtsgrundlage dafür ist Art. 18a der Bayerischen Gemeindeordnung

Warum gibt es zusätzlich ein Ratsbegehren?
Der Stadtrat befürwortet die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens. Somit haben er und die Bürgerinitiative unterschiedliche Auffassungen. Der Stadtrat hat daher von seinem Recht Gebrauch gemacht und mehrheitlich beschlossen, dem Bürgerbegehren ein Ratsbegehren mit dem Titel “Hersbruck umweltschonend weiterentwickeln – Arbeitsplätze erhalten“ und einer eigenen Fragestellung entgegenzusetzen.
Rechtsgrundlage dafür ist Art. 18a Abs.2 der Bayerischen Gemeindeordnung.

Was geschieht beim Bürgerentscheid am 7. Juli?
Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger entscheiden am 7. Juli über Bürgerbegehren und Ratsbegehren.
Das Bürgerbegehren oder auch das Ratsbegehren ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen mit „Ja“ gestimmt hat. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Mehrheit mindestens 20 % der bei den Bürgerentscheiden stimmberechtigten Personen betragen muss. Derzeit sind ca. 10.000 Personen stimmberechtigt. Um diese weitere Voraussetzung zu erfüllen, müssen demnach mindestens 2.000 Personen mit „Ja“ gestimmt haben. Die Abstimmung hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses.
Rechtsgrundlage ist Art. 18a, Abs. 12 der Gemeindeordnung.
Die Abstimmungsfragen finden Sie auf dem  Musterstimmzettel Bürgerentscheide 2019 (282 Downloads) .

Warum gibt es eine Stichfrage?
Es besteht die Möglichkeit, dass die Abstimmung über die beiden Bürgerentscheide (Bürgerbegehren und Ratsbegehren) kein eindeutiges Ergebnis erzielt. Das ist dann der Fall, wenn beide Bürgerentscheide angenommen – also beide Fragen mehrheitlich von mehr als 2000 Stimmberechtigten mit „Ja“ beantwortet worden sind. Dann ist eine Stichfrage notwendig, welche Frage letztendlich gelten soll.
Rechtsgrundlage ist ebenfalls Art. 18a, Abs. 12 der Gemeindeordnung.

Warum steht das Ratsbegehren an erster Stelle und ist als „Bürgerentscheid 1“ bezeichnet?
In Anlehnung an die für Volksentscheide geltenden Regelungen (Art. 76 Abs. 2 Landeswahlgesetz) wird die Fragestellung des Ratsbegehrens vor der Fragestellung des Bürgerbegehrens aufgeführt. Entsprechend dieser Praxis war beispielsweise bereits beim letzten Bürgerentscheid in Hersbruck im Jahr 2001 das Ratsbegehren als „Bürgerentscheid 1“ bezeichnet worden.
Der Stimmzettel für die Bürgerentscheide wurde dem Landratsamt Nürnberger Land in dieser Form zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und nicht beanstandet.


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