Amberger Str. 16: Aufstellung des Tekturplanes Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 34; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2, $ 4 Abs. 2 BauGB
Der Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz des Stadtrates Hersbruck hat in seiner Sitzung am 25.07.2023 beschlossen, den Tekturplan Nr. 2 zum Beb.Pl. Nr. 34 im Bereich „Amberger Straße 16“ aufzustellen.
Die Tekturplanung dient der Vorbereitung einer Neubebauung auf Fl.Nr. 395/1, die sich den jetzigen Gegebenheiten der Straßenführungen, der vorhandenen Bebauungen sowie den derzeitigen Baustandards unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks im denkmalgeschützten Ensemblebereich und im Sanierungsgebiet der Stadt Hersbruck anpasst.
Die Aufstellung des Tekturplanes Nr. 2 zum Beb.Pl. Nr. 34 im Bereich „Amberger Str. 16“ im Bereich der Stadt Hersbruck erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Darüber hinaus entfällt das sog. Monitoring nach § 4 c BauGB.
Gleichzeitig wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 25.07.2023 der Tekturplanentwurf vom 25.07.2023 mit Begründung gleichen Datums gebilligt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kann der Entwurf des Tekturplanes Nr. 2 zum Beb.Pl. Nr. 34 im Bereich „Amberger Str. 16“, in der Fassung vom 25.07.2023 mit Begründung gleichen Datums in der Zeit vom 07.08.2023 bis 08.09.2023 im Stadtbauamt Hersbruck, Rathaus, Unterer Markt 1, Zimmer 3.04 und hier auf der Internetseite der Stadt Hersbruck eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen hierzu vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hersbruck, den 28.07.2023
STADT HERSBRUCK
gez.
Robert Ilg
Erster Bürgermeister
Bei Fragen zu den Planungen wenden Sie sich bitte an das Stadtbauamt Hersbruck.