Aufstellung des Tekturplanes Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 18/1 „Hohensteinstraße“ im Bereich des Grundstückes Hohensteinstr. 15
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz des Stadtrates Hersbruck hat in seiner Sitzung am 21.06.2022 beschlossen, den Tekturplan Nr. 4 zum Beb.Pl. Nr. 18/1 „Hohensteinstraße“ im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 687, Hohensteinstr. 15 aufzustellen.
Mit der Tekturplanung wird das Baurecht für ein Gebäude mit max. 2 Wohneinheiten geschaffen.
Die Aufstellung des Tekturplanes Nr. 4 zum Beb.Pl. Nr. 18/1 „Hohensteinstraße“ im Bereich der Stadt Hersbruck erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Darüber hinaus entfällt das sog. Monitoring nach § 4 c BauGB.
In der Sitzung des Bauausschusses am 21.06.2022 wurde der Tekturplanentwurf vom 20.05.2022 mit Begründung in der Fassung vom 07.06.2022 gebilligt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kann der Entwurf des Tekturplanes Nr. 4 zum Beb.Pl. Nr. 18/1 „Hohensteinstraße“, in der Fassung vom 20.05.2022 mit Begründung in der Fassung vom 07.06.2022 in der Zeit vom 04.07.2022 bis 08.08.2022 im Stadtbauamt Hersbruck, Rathaus, Unterer Markt 1, Zimmer 3.04 und hier (s.u.) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen hierzu vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hersbruck, den 24.06.2022
STADT HERSBRUCK
Robert Ilg
Erster Bürgermeister